1.1) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Teil aller zwischen dem Käufer (unten angegeben) und dem Verkäufer, FABAS LUCE S.p.A., mit Sitz in Via Luigi Talamoni 75 - 20861 - Brugherio (MB) Italia, Tel. +39039890691 Fax +39039214208, E-Mail info@fabasluce.it - St.-Nr. und USt.-IdNr. IT 10725990153 (folgend FABAS) geschlossenen Kaufverträge, unabhängig von der Auftragsart (E-Mail, PEC, Fax, Einschreiben).
2. Vertragsabschluss
2.1) Die Bestellung muss vom Käufer auf eine der in Artikel 1.1 genannten Arten aufgegeben
werden.
2.2) Die Bestellung gilt als angenommen und der Verkauf als abgeschlossen, sobald
FABAS dem Käufer eine schriftliche Bestätigung der spezifischen Verkaufsbedingungen
übermittelt.
2.3) Die in der Rechnung von FABAS aufgeführten Bestimmungen gelten ebenfalls als
Bestandteil der Verkaufsbedingungen.
2.4) Die Geltung allgemeiner Verkaufsbedingungen des Käufers und/oder anderer gleichwertiger
Dokumente des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.5) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen sind unbefristet gültig, es sei
denn, eine Vertragspartei kündigt sie ausdrücklich und schriftlich mit einer Frist von mindestens
6 (sechs) Monaten. Die Mitteilung des Rücktritts berührt nicht die laufenden oder
bereits abgeschlossenen Arbeiten und/oder Aufträge, wobei der Käufer zur vollständigen
Zahlung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist.
3.1) Die Lieferung hat gemäß den im Angebot von FABAS und/oder in der Auftragsbestätigung
angegebenen Lieferbedingungen INCOTERMS 2020 zu erfolgen.
3.2) Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dem Verkäufer rechtzeitig alle für die
Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen;
etwaige Verzögerungen seitens des Käufers führen automatisch zu einer entsprechenden
Verlängerung der Lieferfristen.
4.1) Die in der Bestellung oder in der Rechnung angegebenen Lieferfristen sind indikativ
und nicht bindend; daher kann eine "unbedeutende" Verzögerung bei der Ausführung
des Auftrags durch FABAS kein Grund für die Stonierung der Bestellung durch den
Käufer sein und berechtigt diesen nicht, von FABAS eine Entschädigung und/oder einen
Schadenersatz zu verlangen.
4.2) Als unbedeutend wird eine Verzögerung bei der Ausführung des Auftrags von nicht
mehr als 30 Arbeitstagen angesehen.
4.3) Im Falle höherer Gewalt finden die Bestimmungen des Art. 1218 des italienischen
Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice Civile - R.D. n. 262/1942) und ff. Anwendung. Dabei
gilt, dass FABAS sich bemüht, die negativen Auswirkungen, die sich aus der vorübergehenden
Nichterfüllung ergeben, zu begrenzen.
4.4) Als "höhere Gewalt" gelten beispielsweise: außergewöhnliche und widrige Ereignisse
(Erdbeben, Überschwemmung, Tsunamis, Brand, Erdrutsch, andere Naturkatastrophen),
andere unvorhersehbare äußere Ereignisse (Streik der Transportunternehmen, gewerkschaftliche
Streiks, Kriege, Terroranschläge, behördliche und/oder gerichtliche Maßnahmen,
Diebstahl von Rohstoffen oder Fertigprodukten), Materialmangel, Verzögerungen und/oder
Probleme im Zusammenhang mit dem Transport.
4.5) Der Kaufvertrag gilt rechtlich als aufgelöst, wenn der Käufer die Waren nicht innerhalb
von 15 Tagen nach dem festgelegten Lieferdatum am vereinbarten Lieferort abholt, wobei
FABS berechtigt ist, Schadenersatz und Kostenerstattung zu fordern.
5.1) FABAS garantiert, dass die gelieferte Ware den vom Käufer gewünschten Eigenschaften
und den in den technischen Datenblättern und Katalogen angegebenen Merkmalen sowie
den vom italienischen und europäischen Recht vorgeschriebenen Normen, einschließlich
der Sicherheitsnormen, entspricht.
5.2) Die von FABAS gelieferten Waren sind frei von Mängeln oder Beschädigungen, die
sie für den vorgesehenen Einsatzzweck ungeeignet machen (der Einsatzzweck ist auf der
Website, im Katalog und in den technischen Datenblättern angegeben), es sei denn, der
Käufer hat ausdrücklich Waren mit besonderen katalogexternen Eigenschaften bestellt, die
nicht in den technischen Datenblättern aufgeführt sind. In letzterem Fall übernimmt FABAS
keine Verantwortung für Schäden, die sich aus der Verwendung von auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers veränderten Produkten ergeben können.
5.3) FABAS verkauft keine Muster oder musterähnliche Produkte. Die von FABAS gelie-
ferten oder vom Käufer angeforderten Muster implizieren für FABAS nicht die gesetzlich
vorgesehenen Qualitätsgarantien für auf dem Markt verkaufte Produkte und die in Artikel 6
unten genannten Verpflichtungen.
5.4) Die Waren werden in gesetzlich vorgeschriebener Verpackung verkauft und geliefert.
5.5) FABAS übernimmt keine Verantwortung für die Aufrechterhaltung der
Qualitätseigenschaften des gelieferten Produkts, wenn dieses nach der Lieferung durch
den Käufer verändert und/oder umgebaut wurde, ohne dass dieser zuvor FABAS um eine
Genehmigung gefragt hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch FABAS verliert der
Käufer bei einem solchen Fall jegliches Recht auf Garantie.
6.1) Im Falle eines Mangels oder eines Qualitätsunterschieds zwischen dem gelieferten
und dem zuvor bestellten Produkt muss der Käufer FABAS unverzüglich, innerhalb
von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Ware oder nach Feststellung des Mangels schriftlich
(per Fax an Nr. +390392142208 oder per E-Mail an info@fabasluce.it) über die
Nichtübereinstimmung in Bezug auf die von FABAS angegebenen technischen Merkmale
informieren. Die Garantie wird für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab
dem Versanddatum der Produkte gewährt, es sei denn, im Produktkatalog von FABAS sind
andere Garantiebedingungen angegeben. Bei einer Reklamation hat der Käufer das beanstandete
Produkt nicht zu benutzen und es ordnungsgemäß zu lagern, damit FABAS alle
angemessenen Kontrollen und Analysen an der beanstandeten Ware durchführen kann.
Jede Beanstandung von Fehlern, Mängeln oder Nichtkonformitäten durch den Käufer muss
zusammen mit einem fotografischen Nachweis oder einem gleichwertigen Nachweis, der
das Vorhandensein dieser Mängel bestätigt, eingereicht werden, da sonst die Reklamation
unwirksam ist.
6.2) Bei berechtigter Reklamation repariert FABAS zunächst auf eigene Kosten das beanstandete
Produkt oder erstattet den Preis zurück, falls eine entsprechende Reparatur nicht
möglich ist. Es wird in jedem Fall davon ausgegangen, dass die Garantie ausschließlich der
Lieferung von Material für die Reparatur durch FABAS umfasst; jede weitere Maßnahme
(einschließlich Eingriffe und Installation vor Ort) geht daher ausschließlich auf Kosten des
Käufers.
6.3) In den in den Artikeln 6.1, 6.2 genannten Fällen kann der Käufer keinen Anspruch auf
Ersatz von direkten und/oder indirekten Schäden gegenüber FABAS geltend machen, auch
wenn die Reklamation berechtigt ist.
6.4) Eine Reklamation gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag sofort und einseitig zu
kündigen oder die Zahlung des Produkts ganz oder teilweise zu unterlassen.
6.5) Der Artikel 6 regelt die alleinigen Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers und
die ausschließlichen Rechtsmittel des Käufers bei Ansprüchen wegen Mängeln an den
gelieferten Produkten.
7.1) Die Verkaufspreise der Produkte von FABAS ergeben sich aus den Proformarechnungen
oder Schlussrechnungen.
7.2) Es gelten die vereinbarten und in der Schluss- oder Proformarechnung oder in den
Lieferscheinen von FABAS ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.
7.3) Bei einer Erhöhung der Rohstoffkosten um mehr als 10% hat der Verkäufer das Recht,
auch während der Ausführung die vereinbarten Preise zu ändern. In allen vorgenannten
Fällen wird der Verkäufer den Käufer unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer
angemessenen Frist über die Anpassung der Gegenleistung informieren.
8.1) Im Falle einer Nichtzahlung oder eines auch nur teilweisen Zahlungsverzugs in
Bezug auf das vereinbarte und in der Rechnung angegebene Fälligkeitsdatum finden die
Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 231 vom 09.10.2002 Anwendung, einschließlich
der Regelungen bezüglich des Eintritts von Zinsen und deren Höhe.
8.2) Jede Verzögerung oder Nichtzahlung des Betrags, auch bei einer einzigen Rechnung,
berechtigt den Verkäufer alle Tätigkeiten einzustellen. Sobald der bis dahin unbezahlte
Betrag innerhalb der vereinbarten Fristen dem Verkäufer zukommt, nimmt dieser
die Produktion/Lieferung in einer mit seinem Produktionszyklus vernünftigerweise zu
vereinbarenden Zeit wieder auf. Die Lieferfristen werden automatisch um die Dauer der
Lieferunterbrechung bzw. um die normalerweise im Zusammenhang mit den vereinbarten
Arbeiten zu erwartenden Fristen verlängert.
9.1) FABAS haftet keinesfalls für indirekte Schäden, Gewinn-/Geschäfts-/Opportunitätsverluste oder Verlust des Firmenwerts.
10. Gefahrenübergang und Eigentum10.1) Alle Risiken für den Verlust oder die Beschädigung der gelieferten Waren werden gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen Incoterms 2020 auf den Käufer übertragen. 10.2) Der Käufer wird nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gegenleistung Eigentümer der Lieferung.
11. Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz
1.1) Alle Beteiligten verpflichten sich, sämtliche Informationen, Daten (einschließlich
technischer Daten), Unterlagen, Produktionsverfahren, Projekte, Know-how, Entwürfe,
Software, Geschäftsstrategien, Preise, Kunden und allgemeiner die Tätigkeit des anderen
Beteiligten (die "vertraulichen Informationen"), von denen sie im Rahmen der vorvertraglichen
Verhandlungen oder der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt
haben oder erlangen werden, absolut vertraulich zu behandeln.
11.2) Die Vertragsparteien dürfen die vertraulichen Informationen einzig und allein zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis verwenden.
Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergeben werden, es sei denn, dies ist
aufgrund von Gesetzen, Vorschriften und/oder Aufforderungen von öffentlichen und/oder
gerichtlichen Behörden erforderlich.
11.3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in jedem Fall, dafür zu sorgen, dass die gleichen
Vertraulichkeitsverpflichtungen von ihren eigenen Angestellten/Mitarbeitern/Beamten
eingehalten werden, wobei sie deren Erfüllung auch gegenüber Dritten gemäß Artikel 1381
des italienischen Zivilgesetzbuches garantieren.
11.4) Jede Partei verpflichtet sich, auf einfaches Verlangen der anderen Partei alle
Dokumente oder sonstiges Material, das vertrauliche Informationen enthält, in welcher Form
auch immer, zurückzugeben oder zu vernichten, sowie alle Kopien oder Aufzeichnungen
von vertraulichen Informationen, die auf einem Computer, einem sonstigen Medium oder
durch einer Computerunterstützung erstellt wurden, zu löschen oder zu vernichten.
11.5) Die gewerblichen und/oder geistigen Eigentumsrechte, einschließlich des damit
verbundenen Know-hows, sowie alle Ergebnisse, die Gegenstand privater Rechte sein
können, die von FABAS ausgearbeitet, geliefert, in die Waren eingebaut/eingebaut oder in
jedem Fall dem Käufer mitgeteilt wurden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum
von FABAS.
11.6) Über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Gesetzesverordnung
Nr. 196/2003 (in der geänderten und ergänzten Fassung) und der EU-Verordnung
679/2016 (in der geänderten und ergänzten Fassung) haben sich die Parteien gegenseitig
informiert und autorisiert und erklären, sich der Rechte bewusst zu sein, die sich aus den
vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die mit der Durchführung des
vorliegenden Vertragsverhältnisses verbundenen Leistungen ergeben.
12.1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen und die einzelnen
Lieferbeziehungen unterliegen dem italienischen Recht. Die Anwendung des "Wiener
Übereinkommens von 1980 über den internationalen Warenkauf" und anderer Konventionen,
Vorschriften oder Regeln des internationalen Rechts über den Verkauf von Waren und/oder
die Lieferung (auch von Dienstleistungen) ist ausgeschlossen.
12.2) Für sämtliche Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses
Vertragsverhältnisses ergeben, ist ausschließlich das Gericht von Monza (Italien) zuständig.