Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Vorwort

1.1) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Teil aller zwischen dem Käufer (unten angegeben) und dem Verkäufer, FABAS LUCE S.p.A., mit Sitz in Via Luigi Talamoni 75 - 20861 - Brugherio (MB) Italia, Tel. +39039890691 Fax +39039214208, E-Mail info@fabasluce.it - St.-Nr. und USt.-IdNr. IT 10725990153 (folgend FABAS) geschlossenen Kaufverträge, unabhängig von der Auftragsart (E-Mail, PEC, Fax, Einschreiben).

2. Vertragsabschluss

2.1) Die Bestellung muss vom Käufer auf eine der in Artikel 1.1 genannten Arten aufgegeben werden.
2.2) Die Bestellung gilt als angenommen und der Verkauf als abgeschlossen, sobald FABAS dem Käufer eine schriftliche Bestätigung der spezifischen Verkaufsbedingungen übermittelt.
2.3) Die in der Rechnung von FABAS aufgeführten Bestimmungen gelten ebenfalls als Bestandteil der Verkaufsbedingungen.
2.4) Die Geltung allgemeiner Verkaufsbedingungen des Käufers und/oder anderer gleichwertiger Dokumente des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.5) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen sind unbefristet gültig, es sei denn, eine Vertragspartei kündigt sie ausdrücklich und schriftlich mit einer Frist von mindestens 6 (sechs) Monaten. Die Mitteilung des Rücktritts berührt nicht die laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten und/oder Aufträge, wobei der Käufer zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist.

3. Lieferung

3.1) Die Lieferung hat gemäß den im Angebot von FABAS und/oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferbedingungen INCOTERMS 2020 zu erfolgen.
3.2) Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dem Verkäufer rechtzeitig alle für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen; etwaige Verzögerungen seitens des Käufers führen automatisch zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen.

4. Lieferfristen

4.1) Die in der Bestellung oder in der Rechnung angegebenen Lieferfristen sind indikativ und nicht bindend; daher kann eine "unbedeutende" Verzögerung bei der Ausführung des Auftrags durch FABAS kein Grund für die Stonierung der Bestellung durch den Käufer sein und berechtigt diesen nicht, von FABAS eine Entschädigung und/oder einen Schadenersatz zu verlangen.
4.2) Als unbedeutend wird eine Verzögerung bei der Ausführung des Auftrags von nicht mehr als 30 Arbeitstagen angesehen.
4.3) Im Falle höherer Gewalt finden die Bestimmungen des Art. 1218 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Codice Civile - R.D. n. 262/1942) und ff. Anwendung. Dabei gilt, dass FABAS sich bemüht, die negativen Auswirkungen, die sich aus der vorübergehenden Nichterfüllung ergeben, zu begrenzen.
4.4) Als "höhere Gewalt" gelten beispielsweise: außergewöhnliche und widrige Ereignisse (Erdbeben, Überschwemmung, Tsunamis, Brand, Erdrutsch, andere Naturkatastrophen), andere unvorhersehbare äußere Ereignisse (Streik der Transportunternehmen, gewerkschaftliche Streiks, Kriege, Terroranschläge, behördliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, Diebstahl von Rohstoffen oder Fertigprodukten), Materialmangel, Verzögerungen und/oder Probleme im Zusammenhang mit dem Transport.
4.5) Der Kaufvertrag gilt rechtlich als aufgelöst, wenn der Käufer die Waren nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem festgelegten Lieferdatum am vereinbarten Lieferort abholt, wobei FABS berechtigt ist, Schadenersatz und Kostenerstattung zu fordern.

5. Warenqualität

5.1) FABAS garantiert, dass die gelieferte Ware den vom Käufer gewünschten Eigenschaften und den in den technischen Datenblättern und Katalogen angegebenen Merkmalen sowie den vom italienischen und europäischen Recht vorgeschriebenen Normen, einschließlich der Sicherheitsnormen, entspricht.
5.2) Die von FABAS gelieferten Waren sind frei von Mängeln oder Beschädigungen, die sie für den vorgesehenen Einsatzzweck ungeeignet machen (der Einsatzzweck ist auf der Website, im Katalog und in den technischen Datenblättern angegeben), es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich Waren mit besonderen katalogexternen Eigenschaften bestellt, die nicht in den technischen Datenblättern aufgeführt sind. In letzterem Fall übernimmt FABAS keine Verantwortung für Schäden, die sich aus der Verwendung von auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers veränderten Produkten ergeben können.
5.3) FABAS verkauft keine Muster oder musterähnliche Produkte. Die von FABAS gelie- ferten oder vom Käufer angeforderten Muster implizieren für FABAS nicht die gesetzlich vorgesehenen Qualitätsgarantien für auf dem Markt verkaufte Produkte und die in Artikel 6 unten genannten Verpflichtungen.
5.4) Die Waren werden in gesetzlich vorgeschriebener Verpackung verkauft und geliefert.
5.5) FABAS übernimmt keine Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Qualitätseigenschaften des gelieferten Produkts, wenn dieses nach der Lieferung durch den Käufer verändert und/oder umgebaut wurde, ohne dass dieser zuvor FABAS um eine Genehmigung gefragt hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch FABAS verliert der Käufer bei einem solchen Fall jegliches Recht auf Garantie.

6) Mängelansprüche und Rechte des Käufers

6.1) Im Falle eines Mangels oder eines Qualitätsunterschieds zwischen dem gelieferten und dem zuvor bestellten Produkt muss der Käufer FABAS unverzüglich, innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Ware oder nach Feststellung des Mangels schriftlich (per Fax an Nr. +390392142208 oder per E-Mail an info@fabasluce.it) über die Nichtübereinstimmung in Bezug auf die von FABAS angegebenen technischen Merkmale informieren. Die Garantie wird für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab dem Versanddatum der Produkte gewährt, es sei denn, im Produktkatalog von FABAS sind andere Garantiebedingungen angegeben. Bei einer Reklamation hat der Käufer das beanstandete Produkt nicht zu benutzen und es ordnungsgemäß zu lagern, damit FABAS alle angemessenen Kontrollen und Analysen an der beanstandeten Ware durchführen kann. Jede Beanstandung von Fehlern, Mängeln oder Nichtkonformitäten durch den Käufer muss zusammen mit einem fotografischen Nachweis oder einem gleichwertigen Nachweis, der das Vorhandensein dieser Mängel bestätigt, eingereicht werden, da sonst die Reklamation unwirksam ist.
6.2) Bei berechtigter Reklamation repariert FABAS zunächst auf eigene Kosten das beanstandete Produkt oder erstattet den Preis zurück, falls eine entsprechende Reparatur nicht möglich ist. Es wird in jedem Fall davon ausgegangen, dass die Garantie ausschließlich der Lieferung von Material für die Reparatur durch FABAS umfasst; jede weitere Maßnahme (einschließlich Eingriffe und Installation vor Ort) geht daher ausschließlich auf Kosten des Käufers.
6.3) In den in den Artikeln 6.1, 6.2 genannten Fällen kann der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz von direkten und/oder indirekten Schäden gegenüber FABAS geltend machen, auch wenn die Reklamation berechtigt ist.
6.4) Eine Reklamation gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag sofort und einseitig zu kündigen oder die Zahlung des Produkts ganz oder teilweise zu unterlassen.
6.5) Der Artikel 6 regelt die alleinigen Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers und die ausschließlichen Rechtsmittel des Käufers bei Ansprüchen wegen Mängeln an den gelieferten Produkten.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1) Die Verkaufspreise der Produkte von FABAS ergeben sich aus den Proformarechnungen oder Schlussrechnungen.
7.2) Es gelten die vereinbarten und in der Schluss- oder Proformarechnung oder in den Lieferscheinen von FABAS ausgewiesenen Zahlungsbedingungen.
7.3) Bei einer Erhöhung der Rohstoffkosten um mehr als 10% hat der Verkäufer das Recht, auch während der Ausführung die vereinbarten Preise zu ändern. In allen vorgenannten Fällen wird der Verkäufer den Käufer unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die Anpassung der Gegenleistung informieren.

8. Nichtbezahlung oder Zahlungsverzug

8.1) Im Falle einer Nichtzahlung oder eines auch nur teilweisen Zahlungsverzugs in Bezug auf das vereinbarte und in der Rechnung angegebene Fälligkeitsdatum finden die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 231 vom 09.10.2002 Anwendung, einschließlich der Regelungen bezüglich des Eintritts von Zinsen und deren Höhe.
8.2) Jede Verzögerung oder Nichtzahlung des Betrags, auch bei einer einzigen Rechnung, berechtigt den Verkäufer alle Tätigkeiten einzustellen. Sobald der bis dahin unbezahlte Betrag innerhalb der vereinbarten Fristen dem Verkäufer zukommt, nimmt dieser die Produktion/Lieferung in einer mit seinem Produktionszyklus vernünftigerweise zu vereinbarenden Zeit wieder auf. Die Lieferfristen werden automatisch um die Dauer der Lieferunterbrechung bzw. um die normalerweise im Zusammenhang mit den vereinbarten Arbeiten zu erwartenden Fristen verlängert.

9. Haftung von FABAS

9.1) FABAS haftet keinesfalls für indirekte Schäden, Gewinn-/Geschäfts-/Opportunitätsverluste oder Verlust des Firmenwerts.

10. Gefahrenübergang und Eigentum

10.1) Alle Risiken für den Verlust oder die Beschädigung der gelieferten Waren werden gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen Incoterms 2020 auf den Käufer übertragen. 10.2) Der Käufer wird nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gegenleistung Eigentümer der Lieferung.

11. Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz

1.1) Alle Beteiligten verpflichten sich, sämtliche Informationen, Daten (einschließlich technischer Daten), Unterlagen, Produktionsverfahren, Projekte, Know-how, Entwürfe, Software, Geschäftsstrategien, Preise, Kunden und allgemeiner die Tätigkeit des anderen Beteiligten (die "vertraulichen Informationen"), von denen sie im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen oder der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt haben oder erlangen werden, absolut vertraulich zu behandeln.
11.2) Die Vertragsparteien dürfen die vertraulichen Informationen einzig und allein zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergeben werden, es sei denn, dies ist aufgrund von Gesetzen, Vorschriften und/oder Aufforderungen von öffentlichen und/oder gerichtlichen Behörden erforderlich.
11.3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in jedem Fall, dafür zu sorgen, dass die gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen von ihren eigenen Angestellten/Mitarbeitern/Beamten eingehalten werden, wobei sie deren Erfüllung auch gegenüber Dritten gemäß Artikel 1381 des italienischen Zivilgesetzbuches garantieren.
11.4) Jede Partei verpflichtet sich, auf einfaches Verlangen der anderen Partei alle Dokumente oder sonstiges Material, das vertrauliche Informationen enthält, in welcher Form auch immer, zurückzugeben oder zu vernichten, sowie alle Kopien oder Aufzeichnungen von vertraulichen Informationen, die auf einem Computer, einem sonstigen Medium oder durch einer Computerunterstützung erstellt wurden, zu löschen oder zu vernichten.
11.5) Die gewerblichen und/oder geistigen Eigentumsrechte, einschließlich des damit verbundenen Know-hows, sowie alle Ergebnisse, die Gegenstand privater Rechte sein können, die von FABAS ausgearbeitet, geliefert, in die Waren eingebaut/eingebaut oder in jedem Fall dem Käufer mitgeteilt wurden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von FABAS.
11.6) Über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 196/2003 (in der geänderten und ergänzten Fassung) und der EU-Verordnung 679/2016 (in der geänderten und ergänzten Fassung) haben sich die Parteien gegenseitig informiert und autorisiert und erklären, sich der Rechte bewusst zu sein, die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die mit der Durchführung des vorliegenden Vertragsverhältnisses verbundenen Leistungen ergeben.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1) Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen und die einzelnen Lieferbeziehungen unterliegen dem italienischen Recht. Die Anwendung des "Wiener Übereinkommens von 1980 über den internationalen Warenkauf" und anderer Konventionen, Vorschriften oder Regeln des internationalen Rechts über den Verkauf von Waren und/oder die Lieferung (auch von Dienstleistungen) ist ausgeschlossen.
12.2) Für sämtliche Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses ergeben, ist ausschließlich das Gericht von Monza (Italien) zuständig.